Grundlagen einer Verwaltungsgemeinschaft
Was ist eine Verwaltungsgemeinschaft (VG)?
Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss benachbarter Gemeinden desselben Landkreises. Sie erfüllt einige Aufgaben für die Gemeinden. Die Gemeinden bleiben dabei aber selbständig. Die Ziele der Verwaltungsgemeinschaft sind:
- Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden
- Lösung gemeindeüberschreitender zwischengemeindlicher Aufgaben
- Wirtschaftliche Besorgung personell und sachlich besonders aufwendiger oder schwieriger Angelegenheiten
- Vereinheitlichung und Rationalisierung von Planung, Verwaltung und Investition
Das Grundgesetz gibt den Rahmen für die vertikale Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden innerhalb unseres Staatswesens vor. Der Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes sichert den Gemeinden das Recht zu, im Rahmen der geltenden Gesetze alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.
Juristische und finanzwissenschaftliche Grundlagen
Die Thüringer Verfassung und die Thüringer Kommunalordnung konkretisieren das Recht auf kommunale Selbstverwaltung unter Berücksichtigung der Besonderheiten Thüringens. Der § 2 der Thüringer Kommunalordnung beschreibt die so genannten „Eigenen Aufgaben“ der Gemeinden. Hierzu zählen beispielsweise die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange der Wirtschaft und Gewerbe, die Bauleitplanung, die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen Lebens, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit, der Brandschutz und die gesundheitliche und soziale Betreuung. Im § 3 der Thüringer Kommunalordnung sind die an die Gemeinden „Übertragenen Aufgaben“ genannt. Die Gemeinden sind per Gesetz verpflichtet diese Aufgaben für das Land, den Bund oder die EU zu erfüllen. Hierzu zählt unter anderem das Personenstandswesen, das Pass- und Meldewesen und die Bauaufsicht.
Mit dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung geht die Pflicht einher, für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Zur Finanzierung der Aufgaben erhält die Gemeinde Finanzzuweisungen. Die Höhe der Finanzzuweisungen wird im Finanzausgleichsgesetz festgelegt und hängt maßgeblich von der Einwohnerzahl der Kommune ab.
Gemeinden mit geringer Einwohnerzahl sind meist nicht in der Lage eine leistungsfähige Verwaltung zu unterhalten. Ihnen stehen verschiedene Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden offen. Eine Möglichkeit bildet die Verwaltungsgemeinschaft. Diese Form der Zusammenarbeit sichert einerseits die politische Eigenständigkeit der Gemeinde und ermöglicht andererseits eine leistungsfähige Verwaltung.
Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Gemeinden die gemeinsame Ziele zu verwirklichen versuchen. In juristischer Sprache nennt man das eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist eine juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit und eigenen Organen. Die Organe einer Verwaltungsgemeinschaft sind der Gemeinschaftsvorsitzende und die Gemeinschafts-versammlung. Die Gemeinschaftsversammlung setzt sich aus Vertretern der Mitglieds-gemeinden zusammen. Sie wählen den Gemeinschaftsvorsitzenden und beschließen unter anderem den Haushalt der Verwaltungsgemeinschaft. Der Gemeinschaftsvorsitzende vertritt die Verwaltungsgemeinschaft nach außen, erledigt die laufenden Angelegenheiten, vollzieht die Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung und ist zuständig für die Personalangelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft.
Ziel der Verwaltungsgemeinschaft ist die Bündelung der Leistungs- und Verwaltungskraft der Gemeinden. Die Verwaltungsgemeinschaft stellt den Gemeinden eine leistungsfähige Verwaltung bei relativ geringen Kosten zur Verfügung. Die Kosten der Verwaltungs-gemeinschaft werden durch Erhebung einer Umlage von den Mitgliedsgemeinden gedeckt.
Welche Aufgaben eine Verwaltungsgemeinschaft zu erfüllen hat, ist im § 47 der Thüringer Kommunalordnung geregelt. Die Zuständigkeit für die „Übertragenen Aufgaben“ geht vollständig von den Gemeinden auf die mVerwaltungsgemeinschaft über. Anders verhält es sich bei den „Eigenen Aufgaben“. Die Gemeinden bleiben für ihre eigenen Aufgaben politisch immer und uneingeschränkt zuständig. Die Verwaltungsgemeinschaft hat diese Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze nach den Weisungen der Mitgliedsgemeinden auszuführen. Sie ist damit verwaltungsmäßig zuständig für die Erfüllung der „Eigenen Aufgaben“. Den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden ist das Recht eingeräumt, Vertretungshandlungen im Rahmen der verwaltungsmäßigen Vorbereitungen und des verwaltungsmäßigen Vollzugs von Gemeinderatsbeschlüssen wahrzunehmen. Sie unterstützen damit die Verwaltungsgemeinschaft bei der verwaltungsmäßigen Erfüllung der „Eigenen Aufgaben“ der Mitgliedsgemeinden.
Weiterführende Literatur:
Thüringer Kommunalhandbuch, 3. überarb. u. erw. Aufl., ISBN: 3555560468